OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2018
14 B 1121/18
Normen:
AO § 12 S. 1; AO § 184 Abs. 3; AO § 189 S. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 337
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 741/18

Berechtigung einer hebeberechtigten Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der gesamten sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag und der Anwendung ihres Hebesatzes ergebenden Gewerbesteuer; Prüfung der Unterhaltung einer Betriebsstätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 14 B 1121/18

DRsp Nr. 2019/699

Berechtigung einer hebeberechtigten Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der gesamten sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag und der Anwendung ihres Hebesatzes ergebenden Gewerbesteuer; Prüfung der Unterhaltung einer Betriebsstätte

Darf der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag nach § 189 Satz 3 AO nicht mehr zerlegt werden, dann ist diejenige hebeberechtigte Gemeinde zur Festsetzung und Erhebung der gesamten sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag und der Anwendung ihres Hebesatzes ergebenden Gewerbesteuer berechtigt, der das Finanzamt den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38.808,- € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 12 S. 1; AO § 184 Abs. 3; AO § 189 S. 3;

Gründe