FG Münster - Urteil vom 05.12.2018
13 K 2688/15 K
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 750
DStZ 2019, 282

Berechtigung zur Bildung von Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen; Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen

FG Münster, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 13 K 2688/15 K

DRsp Nr. 2019/3368

Berechtigung zur Bildung von Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen; Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt war, in den Streitjahren Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen zu bilden.

Die Klägerin ist eine ... GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. in der Ausführung von Gerüstbauten jeder Art besteht. ... Der Sitz der Klägerin befindet sich in A., in B. unterhält sie ein Zentrallager für Gerüstmaterial.