Streitig ist noch, ob bzw. inwieweit der Beklagte zur Hinzuschätzung in Form eines Unsicherheitszuschlags von 10 % der erklärten Umsätze des Bereiches Video/Kino berechtigt war.
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2004 -organisatorisch getrennt- mehrere Erotikmärkte unter einer einheitlichen Firmierung.
Den Markt in A., der in einen Shop-Bereich und einen Bereich mit Videokabinen und Erotikkino (Video/Kino) unterteilt war, veräußerte der Kläger im Streitjahr für 800.000 €.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|