I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis April 2005 als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater tätig.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von ihm in den Streitjahren erzielten Einkünfte und Umsätze, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach vorausgegangener Außenprüfung und Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa) abweichend von den Steuererklärungen des Klägers festsetzte.
Die vom Kläger angefochtene Prüfungsanordnung ist rechtskräftig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die gegen das insoweit zu Grunde liegende Urteil des Finanzgerichts (FG) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom 6. Juli 2001 IV B 121/00 als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Klage gegen die Steueränderungsbescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre (1995 bis 2001) war nur teilweise erfolgreich; auf das Urteil des FG wird insoweit Bezug genommen.
Mit seiner dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel.
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