FG München - Beschluss vom 10.12.2020
12 K 3052/18
Normen:
FGO § 94; ZPO § 164 Abs. 1;

Berichtigung des Protokolls eines finanzgerichtlichen Urteils

FG München, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 12 K 3052/18

DRsp Nr. 2021/10048

Berichtigung des Protokolls eines finanzgerichtlichen Urteils

1. Ein Protokoll ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist.2. Eine Protokollberichtigung setzt lediglich voraus, dass der zuständige Vorsitzende und der Urkundsbeamte übereinstimmend eine dahin gehende Entscheidung treffen; steht die Unrichtigkeit der Niederschrift fest, ist zu berichtigen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Protokolls vom 26. Mai 2020 wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 94; ZPO § 164 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 26. Mai 2020 (Az. 12 K 3052/18) - aufgrund mündlicher Verhandlung - hat das Finanzgericht München (FG) der Klage der Kläger teilweise entsprochen, die Einkommensteuerfestsetzungen für 2010 herabgesetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil und das Protokoll über die mündliche Verhandlung wurden den Klägern am 10. Juni 2020 zugestellt. Die Kläger haben gegen dieses Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben (Az. des BFH: VIII B 67/20).