FG Münster - Beschluss vom 20.06.2023
10 K 1726/18 F
Normen:
FGO § 107;

Berichtigung des Urteils

FG Münster, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 10 K 1726/18 F

DRsp Nr. 2023/10213

Berichtigung des Urteils

Tenor

Das Urteil des Senats vom 9.3.2023 wird wie dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 (zweiter Absatz im Großdruck, Zeilen 4 und 5) die Angabe der "o.g. Teilwertabschreibung zum 31.12.2011" durch die Angabe der "o.g. Teilwertabschreibung zum 31.12.2001" ersetzt wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe

Im Tatbestand des Urteils vom 9.3.2023 war auf Seite 5 (zweiter Absatz im Großdruck, Zeilen 4 und 5) als Datum der dort genannten Teilwertabschreibung irrtümlich der 31.12.2011 angegeben. Das tatsächliche Datum der Teilwertabschreibung war der 31.12.2001 (s. auch die Angaben auf S. 4 des Urteils). Es handelte sich hierbei um einen Schreibfehler, der nach § 107 FGO zu berichtigen war.