Das Urteil des Senats vom 9.3.2023 wird wie dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 (zweiter Absatz im Großdruck, Zeilen 4 und 5) die Angabe der "o.g. Teilwertabschreibung zum 31.12.2011" durch die Angabe der "o.g. Teilwertabschreibung zum 31.12.2001" ersetzt wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Im Tatbestand des Urteils vom 9.3.2023 war auf Seite 5 (zweiter Absatz im Großdruck, Zeilen 4 und 5) als Datum der dort genannten Teilwertabschreibung irrtümlich der 31.12.2011 angegeben. Das tatsächliche Datum der Teilwertabschreibung war der 31.12.2001 (s. auch die Angaben auf S. 4 des Urteils). Es handelte sich hierbei um einen Schreibfehler, der nach § 107 FGO zu berichtigen war.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|