Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 26.06.2018 in der Form des Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2018 wird dahingehend berichtigt, dass Ziff. 2 des Tenors nunmehr lautet:
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28 - 30, 32, 40, 43 - 47, 49, 55, 57 - 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 - 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 - 94, 96, 98, 118, 121, 138, 142, 144 - 146, 151 und 153 sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66, und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 - 128, 131 - 135 wird der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG je Aktie auf € 5,47 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerden dieser Antragsteller zurückgewiesen.
I.
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