BFH - Urteil vom 16.01.2018
VI R 41/16
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
BFHE 260, 397
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1920/14

Berichtigung eines die Einkommensteuer aufgrund Abweichung des erklärten von dem elektronisch übermittelten Arbeitslohn unrichtig festsetzenden Einkommensteuerbescheides

BFH, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen VI R 41/16

DRsp Nr. 2018/3515

Berichtigung eines die Einkommensteuer aufgrund Abweichung des erklärten von dem elektronisch übermittelten Arbeitslohn unrichtig festsetzenden Einkommensteuerbescheides

1. Gleicht das FA bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst, liegt darin keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. 2. Stimmen der vom Steuerpflichtigen erklärte und der der Einkommensteuererklärung beigestellte Arbeitslohn nicht überein, hat der Sachbearbeiter regelmäßig —ggf. in weiteren Datenbanken— zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. März 2016 5 K 1920/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

I.