FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2023
5 K 2141/20 U
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;

Berichtigung eines Tatbestandes

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 5 K 2141/20 U

DRsp Nr. 2024/1287

Berichtigung eines Tatbestandes

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 22.9.2023 wird dahingehend berichtigt, dass die Formulierung auf Seite vier, dritter Absatz, erster Satz: "Am 18.3.2018" durch die Formulierung "Am 18.3.2013" ersetzt wird."

Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.9.2023 werden dahingehend berichtigt, dass die Formulierung auf Seite elf, vierter Absatz, erster Satz "am 18.3.2021" durch die Formulierung "am 18.3.2013" und die auf den Seiten 16 (vorletzter Absatz) und 19 (erster Absatz) zitierte Vorschrift "§ 170 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO " durch das Zitat "§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO " ersetzt wird.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

1. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils, auch den Tatbestand.