FG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2010
11 K 5113/08 F
Normen:
AO § 129; AO § 164 Abs. 2; AO § 181 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 838

Berichtigung nach § 129 AO wegen fehlenden Nachprüfungsvorbehalts; Berichtigung; Fehlender Nachprüfungsvorbehalt; Offenbare Unrichtigkeit; Erkennbares Versehen; Interne Arbeitsanweisung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 11 K 5113/08 F

DRsp Nr. 2010/4719

Berichtigung nach § 129 AO wegen fehlenden Nachprüfungsvorbehalts; Berichtigung; Fehlender Nachprüfungsvorbehalt; Offenbare Unrichtigkeit; Erkennbares Versehen; Interne Arbeitsanweisung

1. Die Unrichtigkeit eines Bescheids hinsichtlich des fehlenden Nachprüfungsvorbehalts ist nicht i. S. d. § 129 AO offenbar, wenn die in der Akte befindliche Durchschrift des Bescheids keinen Nachprüfungsvorbehalt enthält und das Versehen des Finanzamts auch nicht in gleichwertiger Weise deutlich zu Tage tritt. 2. Für die Begründung einer unmittelbaren Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 AO reicht der Verstoß gegen eine interne Arbeitsanweisung der Finanzverwaltung ebenso wenig aus wie die Speicherung mit dem Zusatz "Vorbehalt der Nachprüfung" im Veranlagungsspiegel oder ein auf der Steuererklärung angebrachter Notizzettel mit der Aufschrift "VdN + vorl. wegen hoher Zinsen". (gegen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11. Juli 2007 5 K 328/04, EFG 2007, 1659). 3. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein angebliches mechanisches Versehen nachgeschoben wird, ohne dass sicher verifizierbar ist, ob es tatsächlich vorlag.

Tenor

Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2002 vom 9. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 129; AO § 164 Abs. 2;