BFH - Beschluß vom 09.11.2000
VI B 11/99
Normen:
FGO § 94 § 108 Abs 2 Satz 2 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 160 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 480

Berichtigung von Tatbestand und Sitzungsprotokoll

BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen VI B 11/99

DRsp Nr. 2001/846

Berichtigung von Tatbestand und Sitzungsprotokoll

1. Gegen den einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ablehnenden FG-Beschluss ist eine Beschwerde nicht statthaft. 2. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls abgelehnt worden ist, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 94 § 108 Abs 2 Satz 2 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 160 Abs. 4 ;

Gründe: