BFH - Urteil vom 21.11.2013
IX R 12/13
Normen:
EStG 2002 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG 2002 § 7 Abs. 5 Satz 2; EStG 2002 § 7a Abs. 4; EStG 2002 § 7a Abs. 9;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4209/11

Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden; Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen

BFH, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen IX R 12/13

DRsp Nr. 2014/7034

Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden; Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen

1. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.2. Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7a Abs. 9 EStG die Restwertabschreibung bei Gebäuden nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.3. Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG 2002 § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG 2002 § 7 Abs. 5 Satz 2; EStG 2002 § 7a Abs. 4; EStG 2002 § 7a Abs. 9;

Gründe

I.

Streitig ist die Berichtigung einer überhöhten --unter Nichtbeachtung des § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommenen-- degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA).