Das Urteil vom 13. Juni 2023 wird nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend berichtigt, dass
-- auf Seite 5 im zweiten Absatz die Angabe „Kaufpreis für Anteil Nr. 5 einen Betrag von … € in Anteilen an der S.A.“ durch „Kaufpreis für Anteil Nr. 5 = … € in Anteilen an der D (Kapitalerhöhung); Seiten 8 und 10 des Vertrages“ ersetzt wird und
-- auf Seite 9 in der Mitte des zweiten Absatzes der Einschub „–auch wegen des am 4. Mai 2020 (Tag der elektronischen Erklärungsabgabe) zwischen der Steuerberaterin und dem Veranlagungssachbearbeiter geführten Telefonats –„ ersatzlos gestrichen wird.
I.
Der beschließende Senat hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 13. Juni 2023 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil ist der Unterprozessbevollmächtigten der Kläger am 20. Juni 2023 zugestellt worden. Am 4. Juli 2023 hat die Unterprozessbevollmächtigte einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO gestellt. Wegen der beantragten Berichtigungen und weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag (Blatt – Bl. – 511 ff. der elektronischen Gerichtsakte – eGA) verwiesen.
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