FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2007
14 K 10476/02 B
Normen:
ZwStG Berlin § 1 ; ZwStG Berlin § 3 ; AO § 163 ; AO § 5 ; GG Art. 105 Abs. 2a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 578

Berliner Zweitwohnungsteuer in sog. Kinderzimmerfällen; erhöhte Leistungsfähigkeit; Billigkeitserlass; Revisionszulassung bei Abweichung eines Finanzgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 14 K 10476/02 B

DRsp Nr. 2008/3969

Berliner Zweitwohnungsteuer in sog. "Kinderzimmerfällen"; erhöhte Leistungsfähigkeit; Billigkeitserlass; Revisionszulassung bei Abweichung eines Finanzgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts

1. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Berliner Zweiwohnungsteuer auch auf Studenten zu erstrecken, deren "Erstwohnung" das bei den Eltern kostenfrei bewohnte Kinderzimmer ist. Ein Billigkeitserlass wegen mangelnder Leistungsfähigkeit ist in solchen Fällen nicht geboten, denn es ist nicht Zweck des Billigkeitsverfahrens, einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Befreiungstatbestand zu schaffen. 2. Bei einer Aufwandsteuer kommt es nur darauf an, ob der erfasste Aufwand typischerweise ein Ausdruck erhöhter Leistungsfähigkeit ist, nicht aber darauf, ob diese in jedem Einzelfall auch tatsächlich vorliegt. 3. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch in Fällen gefährdet, in denen ein Finanzgericht von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts abweicht.

Normenkette:

ZwStG Berlin § 1 ; ZwStG Berlin § 3 ; AO § 163 ; AO § 5 ; GG Art. 105 Abs. 2a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer.

Mit Bescheid vom 28.12.2000 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Zweitwohnungsteuer betreffend die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von jeweils 80,00 DM fest.