I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Rechtsauffassung des Antragsgegners (des Finanzamts) zutrifft, die vom Antragsteller an seine Arbeitnehmerin H. in den Jahren 2004 bis 2006 überlassenen Benzingutscheine im Wert von jeweils 20 EUR seien als Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - zu qualifizieren und unterfielen deshalb nicht der Privilegierung für Sachbezüge in dem durch § 8 Abs. 2 S. 9 EStG vorgegebenen Rahmen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides über Lohnsteuer 2004 - 2006 vom 21. September 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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