Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist eine im Jahr 2016 gegründete Kommanditgesellschaft. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen.
Mit Vertrag vom 28.11.2016 beauftragte die Klägerin die Firma F mit der Herstellung, Errichtung und Inbetriebnahme von fünf Windenergieanlagen ("WEA") des Typs "1" zum Preis von insgesamt 20,3 Mio. €. Der Vertrag enthält folgende Regelungen zur Abnahme und zum Gefahrübergang der Windenergieanlagen:
§ 4
Vergütung, Abrechnung und Zahlungen
(1) ...
(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt in folgenden Schritten: [...] 30 % der Gesamtsumme je Windenergieanlage bei Inbetriebnahme (Einspeisung der ersten kWh) oder, sofern die Windenergieanlage(n) aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht in Betrieb genommen werden konnte(n), bei Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage(n) 5 % nach Abnahme der jeweiligen Windenergieanlage [...]
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