FG Münster - Urteil vom 15.09.2021
13 K 3059/19 G,F
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;

Berücksichtigen der Abschreibung für Abnutzung (AfA) für zwei Windenergieanlagen im Streitjahr 2017 bei Anschaffung dieser erst im Jahr 2018; Bemessung der AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

FG Münster, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 13 K 3059/19 G,F

DRsp Nr. 2021/15856

Berücksichtigen der Abschreibung für Abnutzung (AfA) für zwei Windenergieanlagen im Streitjahr 2017 bei Anschaffung dieser erst im Jahr 2018; Bemessung der AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahr 2016 gegründete Kommanditgesellschaft. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen.

Mit Vertrag vom 28.11.2016 beauftragte die Klägerin die Firma F mit der Herstellung, Errichtung und Inbetriebnahme von fünf Windenergieanlagen ("WEA") des Typs "1" zum Preis von insgesamt 20,3 Mio. €. Der Vertrag enthält folgende Regelungen zur Abnahme und zum Gefahrübergang der Windenergieanlagen:

§ 4

Vergütung, Abrechnung und Zahlungen

(1) ...

(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt in folgenden Schritten: [...] 30 % der Gesamtsumme je Windenergieanlage bei Inbetriebnahme (Einspeisung der ersten kWh) oder, sofern die Windenergieanlage(n) aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht in Betrieb genommen werden konnte(n), bei Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage(n) 5 % nach Abnahme der jeweiligen Windenergieanlage [...]