Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 vom 28.06.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.01.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018 wird, soweit es die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben betrifft, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe abgeändert.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten, die durch ... angefallen sind und vom Beklagten zu tragen sind. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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