FG Münster - Urteil vom 24.01.2024
12 K 357/18 F
Normen:
EStG § 6e Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2024, 918

Berücksichtigen der sog. Weichkosten eines geschlossenen Schiffsfonds als sofort abziehbare Betriebsausgaben

FG Münster, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 12 K 357/18 F

DRsp Nr. 2024/4435

Berücksichtigen der sog. Weichkosten eines geschlossenen Schiffsfonds als sofort abziehbare Betriebsausgaben

1. Gründungs- bzw. Fondsetablierungskosten (Weichkosten) können nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sie sind dagegen als Anschaffungskosten zu behandeln (§ 6e Abs. 1 S. 1 EStG) und zu aktivieren. Für die steuerrechtliche Beurteilung als Anschaffungskosten ist es nicht maßgeblich, wie die Vorgänge ggf. in der Handelsbilanz behandelt werden. Auch Eigenkapitalvermittlungsprovisionen rechnen in vollem Umfang zu den Anschaffungskosten der Anleger. 2. § 6e Abs. 2 EStG ist auch anwendbar, wenn es nicht um "Aufwendungen der Anleger", sondern um Aufwendungen des Fonds selbst geht.

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 vom 28.06.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.01.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2018 wird, soweit es die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben betrifft, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe abgeändert.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten, die durch ... angefallen sind und vom Beklagten zu tragen sind. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.