FG Köln - Urteil vom 11.12.2018
10 K 1568/17
Normen:
EStG § 10b Abs. 1; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2391

Berücksichtigen der Spendenzahlung an ein Tierheim als Zuwendung bei Übergabe eines bestimmten Tieres in eine gewerbliche Pension

FG Köln, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 10 K 1568/17

DRsp Nr. 2020/7852

Berücksichtigen der Spendenzahlung an ein Tierheim als Zuwendung bei Übergabe eines bestimmten Tieres in eine gewerbliche Pension

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin bezieht als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als "weitere Werbungskosten" erklärte sie in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 u.a. Kontoführungsgebühren i.H.v. 48 € (4 x 12 €), deren Berücksichtigung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11.12.2018 nicht mehr verfolgt wird. Überdies machte sie als "Beiträge zu Berufsverbänden" 36 € (12 x 3 €) Beiträge zur Gemeinschaftskasse als Werbungskosten geltend. Zudem begehrte sie die Berücksichtigung von Spenden i.H.v. 5.325 €, von denen vorliegend noch ein Betrag von 5.000 € streitig ist als "Zahlung an den Tierschutzverein A" mit folgenden Hintergrund: