Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin bezieht als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als "weitere Werbungskosten" erklärte sie in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 u.a. Kontoführungsgebühren i.H.v. 48 € (4 x 12 €), deren Berücksichtigung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11.12.2018 nicht mehr verfolgt wird. Überdies machte sie als "Beiträge zu Berufsverbänden" 36 € (12 x 3 €) Beiträge zur Gemeinschaftskasse als Werbungskosten geltend. Zudem begehrte sie die Berücksichtigung von Spenden i.H.v. 5.325 €, von denen vorliegend noch ein Betrag von 5.000 € streitig ist als "Zahlung an den Tierschutzverein A" mit folgenden Hintergrund:
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