FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2017
5 K 432/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 4a S. 1-3 und S.5-8 und S. 10 nd S. 12;
Fundstellen:
EFG 2018, 1533

Berücksichtigen der Verpflegungsmehraufwendungen i.R.e. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 5 K 432/17

DRsp Nr. 2018/10351

Berücksichtigen der Verpflegungsmehraufwendungen i.R.e. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 4a S. 1-3 und S.5-8 und S. 10 nd S. 12;

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der verheiratete Kläger ist Berufssoldat und wurde im Streitjahr 2015 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er unterhielt in X einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Seit dem 1. Oktober 2013 ist er in Y stationiert und hat auch dort eine Wohnung.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.655 € als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften geltend.