FG Münster - Urteil vom 17.12.2021
12 K 2233/18 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Berücksichtigen einer verdeckten Gewinnausschüttung als Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen

FG Münster, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 12 K 2233/18 E

DRsp Nr. 2023/12991

Berücksichtigen einer verdeckten Gewinnausschüttung als Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Behandlung einer Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung, die der Kläger im Jahr 2014 von seiner GmbH im Zusammenhang mit einer Rückdeckungsversicherung erhalten hat.

Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der E-GmbH (im Folgenden: E-GmbH). Er war zunächst mit einem Anteil von 76 % an der Gesellschaft beteiligt, die Klägerin hielt die übrigen Anteile von 24 %. Zum 30.12.2008 übertrug der Kläger 10 % der Anteile auf seinen Sohn und ist seitdem zu 66 % an der E-GmbH beteiligt. Es besteht ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der E-GmbH vom 02.01.1989.