BFH - Urteil vom 28.09.2017
IV R 51/15
Normen:
UmwStG 2002 § 4 Abs. 6; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2540
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 666/14

Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Oberpersonengesellschafters bei der Veräußerung des Anteils

BFH, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen IV R 51/15

DRsp Nr. 2017/17919

Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Oberpersonengesellschafters bei der Veräußerung des Anteils

NV: Das Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 steht der Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Oberpersonengesellschafters, der seinen Kommanditanteil an der Oberpersonengesellschaft erst nach erfolgter formwechselnder Umwandlung der Unterpersonengesellschaft erworben hat, bei Veräußerung seines Anteils nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. November 2015 15 K 666/14 G,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UmwStG 2002 § 4 Abs. 6; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin; Objektgesellschaft) bestand zunächst in der Rechtsform einer GmbH (B–GmbH) mit einem Stammkapital von 25.000 €. Sie erwarb bzw. errichtete eine Immobilie in X zu Teilherstellungskosten von ... Mio. €, die sie fremdfinanzierte. Einzige Gesellschafterin der Klägerin war damals die D-GmbH.