Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. November 2016
Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 16. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2010 des Beklagten auf den Betrag festgesetzt, der sich bei der Berücksichtigung von zusätzlichen Krankheitskosten in Höhe von XX.XXX € als außergewöhnliche Belastung ergibt.
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