BFH - Urteil vom 05.10.2017
VI R 47/15
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 446
BStBl II 2018, 350
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 93/13

Berücksichtigung der Aufwendungen einer empfängnisunfähigen, in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen VI R 47/15

DRsp Nr. 2018/17

Berücksichtigung der Aufwendungen einer empfängnisunfähigen, in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Frau für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) sind als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. 2. Da die Aufwendungen dazu dienen, die Fertilitätsstörung der Steuerpflichtigen auszugleichen, sind sie als insgesamt —einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten— auf dieses Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung darauf gerichtet, die Störung zu überwinden. Eine Aufteilung der Krankheitskosten kommt insoweit nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Juli 2015 6 K 93/13 E aufgehoben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 30. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 des Beklagten auf den Betrag festgesetzt, der sich bei der Berücksichtigung von zusätzlichen Krankheitskosten in Höhe von 8.498,85 € als außergewöhnliche Belastung ergibt.