BFH - Beschluss vom 02.10.2017
VI B 9/17
Normen:
EStG § 40 Abs. 3 Satz 3; FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 200
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 84/16

Berücksichtigung der pauschalen Lohnsteuer bei der EinkommensteuerveranlagungZulässigkeit der nachträglichen Überprüfung der pauschalen Lohnsteuererhebung

BFH, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen VI B 9/17

DRsp Nr. 2017/17121

Berücksichtigung der pauschalen Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung Zulässigkeit der nachträglichen Überprüfung der pauschalen Lohnsteuererhebung

Keine Aussetzung des Klageverfahrens wegen Einkommensteuer nach bestandskräftiger Lohnsteuerpauschalierung 1. NV: Die pauschale Lohnsteuer bleibt bei einer Einkommensteuerveranlagung nur dann außer Ansatz, wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend tatsächlich pauschal besteuert worden ist. 2. NV: Die pauschale Lohnsteuererhebung ist Teil des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit des Vorauszahlungsverfahrens. Solche Entscheidungen können bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unbeschränkt überprüft werden. Sie entfalten im Veranlagungsverfahren regelmäßig keine (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung. 3. NV: Die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen der Einkommensteuer des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann nicht mehr gemäß § 74 FGO geboten, wenn über die Lohnsteuerpauschalierung bestandskräftig entschieden worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2016 1 K 84/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 3 Satz 3; FGO § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe