1. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Bezahlung von Kommanditanteilen. Die Parteien waren bis 31. Dezember 1995 Gesellschafter der ... und ... KG wobei die Kläger als Kommanditisten mit insgesamt 42,5 % beteiligt waren. Diese haben zum 31. Dezember 1995 gekündigt. Der Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1946, der bei einer Vertragsrevision 1970 insoweit unverändert übernommen worden ist, sieht hierzu in § 9 Abs. 1 folgendes vor:
"Die Dauer der Gesellschaft ist auf vorläufig fünf Jahre festgesetzt. Dann ist Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Jede Kündigung gilt als Veräußerungsangebot des betreffenden Anteils zum Nennwert der Konten, Veränderungen des Geldwertes sind entsprechend zu berücksichtigen, an die übrigen Gesellschafter, wobei der zum Kapitalanteil gehörige Anteil des Sonderkontos mit zu berücksichtigen ist. Ist letzterer negativ, so ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen".
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