BVerfG - Beschluss vom 19.05.2021
1 BvR 1814/19
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2021, 1755
NZA 2021, 1248
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3328/16
AG Essen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/17
ArbG Hagen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2325/16
LAG Düsseldorf, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 760/17
LAG Düsseldorf, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 473/17
LAG Hamm (Westfalen), vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 989/17
BAG, vom 04.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 76/18
BAG, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 112/18
BAG, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 11/18

Berücksichtigung der Rügefrist bei nachträglichen Anpassungen von Betriebsrenten

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1814/19

DRsp Nr. 2021/10415

Berücksichtigung der Rügefrist bei nachträglichen Anpassungen von Betriebsrenten

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 2;

[Gründe]

I.

1. Die Beschwerdeführenden beziehen ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes (im Folgenden: Leistungsordnung), einem Zusammenschluss von Arbeitgebern zur Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung. Sie machen für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 einen Anspruch auf Ruhegeldanpassung geltend.

Nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung hat der Verband die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Betriebsrenten wurden regelmäßig erhöht. Streitig war, ob dabei auch ein biometrischer Faktor mindernd berücksichtigt werden könne, um höhere Belastungen der Unternehmen auszugleichen, weil Renten länger gezahlt werden müssten. Der Verband korrigierte die Anpassungsbeschlüsse rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2014, nicht aber für die im Ausgangsverfahren zu ihren Verfassungsbeschwerden streitigen Jahre 2008 bis 2011.