BFH - Urteil vom 16.05.2018
II R 14/13
Normen:
BewG § 22 Abs. 4 Satz 2, § 27, § 79 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1245
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3625/09

Berücksichtigung der Zweckbindung von Wohnraum bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen im Rahmen der Einheitsbewertung

BFH, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen II R 14/13

DRsp Nr. 2018/14503

Berücksichtigung der Zweckbindung von Wohnraum bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen im Rahmen der Einheitsbewertung

NV: Die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingeführte Zweckbindung nach dem Wohnraumförderungsgesetz kann bei Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Januar 2013 4 K 3625/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 4 Satz 2, § 27, § 79 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete im Jahr 2007 auf einem ihm gehörenden Grundstück unter Inanspruchnahme von Baudarlehen nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2001, 2376) mit späteren Änderungen ein Haus mit sechs Mietwohnungen. Aufgrund dieser Förderung unterliegt der Kläger hinsichtlich der Wohnungen für die Dauer von 20 Jahren einer Miet- und Belegungsbindung (Zweckbindung).