Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. März 2012 10 K 688/10 hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus der ...–AG hervorgegangene GmbH, deren Alleingesellschafterin die A ist. Die Klägerin hatte sich im Mai 1998 an der kurz zuvor gegründeten ..., im Folgenden OHG, beteiligt. Gründungsgesellschafter der OHG waren die ..., im Folgenden G, und die ..., im Folgenden S.
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