BFH - Urteil vom 25.08.2009
I R 33/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 7 S. 3; ; EStG § 9a S. 1 Nr. 1; EStG § 39b Abs. 3 S. 7; EStG § 39d Abs. 1 S. 3; EStG § 39d Abs. 3 S. 4; EStG § 50 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3874/07 929

Berücksichtigung des während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlten Arbeitslohns im Jahresarbeitslohn bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug wegen eines Wechsels des Arbeitnehmers von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht; Einbeziehung des Arbeitslohns aus dem Zeitraum beschränkter Steuerpflicht in die Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der Lohnsteuer auf einen im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossenen sonstigen Bezug

BFH, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen I R 33/08

DRsp Nr. 2009/24195

Berücksichtigung des während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlten Arbeitslohns im Jahresarbeitslohn bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug wegen eines Wechsels des Arbeitnehmers von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht; Einbeziehung des Arbeitslohns aus dem Zeitraum beschränkter Steuerpflicht in die Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der Lohnsteuer auf einen im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossenen sonstigen Bezug

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen "sonstigen Bezug", der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im "Jahresarbeitslohn" (§ 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 7 EStG 2002) zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 7 S. 3; ; EStG § 9a S. 1 Nr. 1; EStG § 39b Abs. 3 S. 7; EStG § 39d Abs. 1 S. 3; EStG § 39d Abs. 3 S. 4; EStG § 50 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides.