FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 15.11.2010
2 K 155/09
Normen:
EStG § 5 a i. d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 52 Abs. 16 i. d. Fassung d. StEntlG 1999/2000/2002;
Fundstellen:
DStR 2012, 4
DStRE 2012, 4

Berücksichtigung einer Wertaufholungsrücklage bei der Feststellung des Unterschiedsbetrages nach § 5 a Abs. 4 EStG

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 155/09

DRsp Nr. 2011/2561

Berücksichtigung einer Wertaufholungsrücklage bei der Feststellung des Unterschiedsbetrages nach § 5 a Abs. 4 EStG

Für den sich aus der erstmaligen Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zur Bewertung von Verbindlichkeiten ergebenden Gewinn konnte nach § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine Wertaufholungsrücklage gebildet werden, die in Höhe von neun Zehnteln in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Optiert der Steuerpflichtige vor Ablauf dieses Zeitraumes zur Gewinnermittlung nach der Tonnage, kann die Wertaufholungsrücklage nicht im Rahmen der Feststellung des Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auflösung der Rücklage. Hierbei handelt es sich um eine rechtspolitische Unvollständigkeit und nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte.

Normenkette:

EStG § 5 a i. d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 52 Abs. 16 i. d. Fassung d. StEntlG 1999/2000/2002;

Tatbestand: