BSG - Beschluss vom 09.11.2021
B 6 KA 37/20 B
Normen:
SGB V § 87b Abs. 3 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 46/16
SG Berlin, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 389/13

Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens aufgrund von PraxisbesonderheitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 37/20 B

DRsp Nr. 2022/584

Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens aufgrund von Praxisbesonderheiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 3 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin, die seit 2009 als Medizinisches Versorgungszentrum zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und auf dem Gebiet der Radiologie, der ambulanten Neurochirurgie, der funktionellen Neurologie und der Schmerztherapie tätig ist, begehrt aufgrund von Praxisbesonderheiten die Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV).

Für das Quartal 4/2009 setzte die Beklagte das RLV der Klägerin auf 529.041,05 Euro fest (Bescheide vom 17.9.2009 und vom 14.12.2009). Der Berechnung des RLV lag ua ein arztindividuelles RLV des Neurochirurgen Dr. S. iHv 33.857,12 Euro zugrunde. Insofern hatte die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen die ursprüngliche -Festsetzung als Praxisbesonderheit geltend gemacht, dass Dr. S. auch radiologische sowie CT- und MRT-Leistungen abrechne.