BFH - Urteil vom 11.10.2017
IX R 10/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 177/15

Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen hinsichtlich einer vor dem 01.01.1999 veräußerten Immobilie

BFH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen IX R 10/17

DRsp Nr. 2018/1645

Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen hinsichtlich einer vor dem 01.01.1999 veräußerten Immobilie

NV: Nachträgliche Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nicht als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie vor dem 1. Januar 1999 veräußert worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2016 2 K 177/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Abzug von nachträglichen Schuldzinsen aus der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft.