FG Münster - Urteil vom 07.12.2000
14 K 1132/97 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 a) ; DBA Großbritannien Art. X Abs. 2 ; DBA Großbritannien Art. X Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1127

Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte bei Finanzierung der gegen Einmalbetrag erworbenen Leibrente durch Darlehen

FG Münster, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 14 K 1132/97 E

DRsp Nr. 2002/2123

Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte bei Finanzierung der gegen Einmalbetrag erworbenen Leibrente durch Darlehen

Bei der Feststellung, ob im Verlauf des Rentenbezuges mit einem Totalüberschuss gerechnet werden kann, ist bei einer Währungsumrechnung vom durchschnittlichen Wechselkurs der letzten 10 Jahre vor dem Vertragsschluss auszugehen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 ; EStG § 22 Nr. 1 S 3 a) ; DBA Großbritannien Art. X Abs. 2 ; DBA Großbritannien Art. X Abs. 3 ;

Tatbestand:

Strittig ist bei den Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1993 und 1994, ob negative sonstige Einkünfte anerkannt werden können, die aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Kredit finanzierten Einmalbetrag herrühren.

Die Klägerin (Klin.) ist am 01.08.1939 geboren. Sie ist als Ärztin selbständig tätig und erzielte in den Streitjahren daraus jeweils Einkünfte von gut 200.000 DM.