BFH - Urteil vom 18.09.2019
II R 15/16
Normen:
AO § 162 Abs. 1 Satz 1; BewG § 22, § 27, § 75, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Satz 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 121
BStBl II 2021, 64
DStRE 2020, 79
DStZ 2020, 111
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3039/15

Berücksichtigung nicht dem Bauordnungsrecht genügender Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen II R 15/16

DRsp Nr. 2019/18052

Berücksichtigung nicht dem Bauordnungsrecht genügender Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks

1. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen. 2. Es ist grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nicht dem Bauordnungsrecht genügende Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.04.2016 – 3 K 3039/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 Satz 1; BewG § 22, § 27, § 75, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Satz 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 2;

Gründe

I.