BFH - Urteil vom 26.04.2017
I R 27/15
Normen:
AStG i.d.F. des SEStEG/JStG 2009 § 6 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 17;
Fundstellen:
BB 2019, 2270
BFHE 258, 300
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 495/13

Berücksichtigung noch nicht realisierter Veräußerungsgewinne und -verluste bei der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG

BFH, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen I R 27/15

DRsp Nr. 2017/12192

Berücksichtigung noch nicht realisierter Veräußerungsgewinne und -verluste bei der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist auch nach den Modifikationen durch das SEStEG dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt (Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Februar 1990 I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. März 2015 1 K 495/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AStG i.d.F. des SEStEG/JStG 2009 § 6 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 17;

Gründe

A.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wohnten bis zum 30. Juni 2009 im Inland, wo sie auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten. Sie verfügten daneben über eine Wohnung in Österreich. Am 1. Juli 2009 gaben die Kläger ihren inländischen Wohnsitz auf und zogen ganz nach Österreich.

Der Kläger hielt zum Zeitpunkt des Wegzugs Anteile an fünf Kapitalgesellschaften (A, B, C, D, E), an deren Kapital er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war.