BAG - Urteil vom 05.08.2009
10 AZR 666/08
Normen:
BGB § 612a;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 208
ArbRB 2009, 319
AuA 2009, 542
AuR 2009, 309
DB 2009, 2495
NJ 2010, 127
NJW 2009, 3740
NZA 2009, 1135
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 172/07
ArbG Würzburg, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1072/06

Berücksichtigung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen bei Gewährung von Sonderzahlung; Gleichbehandlungsgrundsatz bei darüber hinausgehenden Zielen

BAG, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 666/08

DRsp Nr. 2009/21809

Berücksichtigung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen bei Gewährung von Sonderzahlung; Gleichbehandlungsgrundsatz bei darüber hinausgehenden Zielen

Orientierungssätze: 1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber bei einer Sonderzahlung unterschiedliche Arbeitsbedingungen von Arbeiternehmern und bezweckt er, mit der Sonderzahlung eine geringere laufende Vergütung einer Gruppe von Arbeitnehmern teilweise oder vollständig auszugleichen, verstößt er nicht gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er der Gruppe von Arbeitnehmern die Sonderzahlung vorenthält, die nicht bereit war, im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts Änderungsverträge mit für sie ungünstigeren Arbeitsbedingungen abzuschließen. 2. Erschöpft sich der Zweck einer Sonderzahlung nicht in einer Kompensation geringerer laufender Arbeitsvergütung, sondern verfolgt der Arbeitgeber mit dieser Leistung nach den von ihm festgesetzten Anspruchsvoraussetzungen noch andere Ziele, wie zB die Honorierung vergangener und künftiger Betriebstreue, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die Gruppe von Arbeitnehmern von der Sonderzahlung auszunehmen, die Änderungsangebote des Arbeitgebers mit für sie ungünstigeren Arbeitsbedingungen abgelehnt hatte.