Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Denn die Frage ist so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), was die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch nicht in Zweifel ziehen.
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
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