BFH - Beschluss vom 09.11.2010
VI B 101/10
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1655/09

Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung ohne Prüfung des Grundes und der Höhe im Einzelfall

BFH, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen VI B 101/10

DRsp Nr. 2011/3115

Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung ohne Prüfung des Grundes und der Höhe im Einzelfall

1. NV: Aufwendungen für eine Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind. 2. NV: Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Denn die Frage ist so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), was die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch nicht in Zweifel ziehen.

Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: