Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Kläger im Jahr 2020 (Streitjahr) einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung des Ehemannes (nachfolgend: Kläger) haben.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes, EStG). Sie wohnen zusammen in S (Anschrift: A-Str. 23, 00000 S) und bezogen im Streitjahr jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2018 als Geschäftsführer bei der H GmbH & Co. KG in E (Anschrift im Streitjahr 2020: B-Str. 37, 00000 E) tätig. Im Streitjahr war er noch nicht an dieser Gesellschaft beteiligt. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in S und seiner Arbeitsstätte in E beträgt ca. 30 km. Ab dem 13.02.2020 mietete der Kläger in E (Anschrift: C-Str.°2, 00000 E) eine Zweitwohnung mit einer Wohnfläche von 46,11 qm an. Zuvor hatte er eine Ferienwohnung in D angemietet.
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