FG Münster - Urteil vom 06.02.2024
1 K 1448/22 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, 2;
Fundstellen:
StX 2024, 181

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung des Ehemanns

FG Münster, Urteil vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 1 K 1448/22 E

DRsp Nr. 2024/2697

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung des Ehemanns

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger im Jahr 2020 (Streitjahr) einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung des Ehemannes (nachfolgend: Kläger) haben.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes, EStG). Sie wohnen zusammen in S (Anschrift: A-Str. 23, 00000 S) und bezogen im Streitjahr jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist seit dem 01.08.2018 als Geschäftsführer bei der H GmbH & Co. KG in E (Anschrift im Streitjahr 2020: B-Str. 37, 00000 E) tätig. Im Streitjahr war er noch nicht an dieser Gesellschaft beteiligt. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in S und seiner Arbeitsstätte in E beträgt ca. 30 km. Ab dem 13.02.2020 mietete der Kläger in E (Anschrift: C-Str.°2, 00000 E) eine Zweitwohnung mit einer Wohnfläche von 46,11 qm an. Zuvor hatte er eine Ferienwohnung in D angemietet.