FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2008
4 K 201/08
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 3; ZK Art. 32 Abs. 1; ZK-DVO Art. 165 Abs. 1; ZK-DVO Art. 165 Abs. 2;

Berücksichtigung von Beförderungskosten im Zollwert

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 201/08

DRsp Nr. 2009/6431

Berücksichtigung von Beförderungskosten im Zollwert

Beförderungskosten sind auch bei Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken an Privatpersonen versandt werden, im Zollwert zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie Bestandteil des tatsächlich gezahlten Preises sind.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 3; ZK Art. 32 Abs. 1; ZK-DVO Art. 165 Abs. 1; ZK-DVO Art. 165 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Zollwertes bei der Überführung von Waren in den freien Verkehr.

Der Kläger kaufte über das Internet im Juni 2008 mehrere Spielzeug-Modellbau-Kästen von einem japanischen Verkäufer. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug 310 US $ (236 US $ für sieben Modellbau-Kästen und 74 US $ Versandkosten). Der Verkäufer schickte die Waren als Paket mit einer Zollinhaltserklärung (CN 23) an den Kläger. Auf der Erklärung waren 7.300 japanische Yen Portokosten und ein Gesamtwert der Ware von 79.000 japanischen Yen angegeben. Die Deutsche Post AG leitete das Paket an den Beklagten weiter und informierte den Kläger darüber.