BFH - Beschluss vom 25.04.2017
III B 51/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 32b Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 875/12

Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages

BFH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen III B 51/16

DRsp Nr. 2017/8439

Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages

Die Nichteinbeziehung von der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen in die Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages ist verfassungsgemäß.

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weder im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, noch in Bezug auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht in die Bemessung des Altersentlastungsbetrages einbezogen werden, sofern sie der Abgeltungssteuer unterliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Dezember 2015 6 K 875/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 32b Abs. 1;

Gründe