BFH - Urteil vom 10.05.2017
II R 16/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 92
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 528/11

Berücksichtigung von Entschädigungszahlungen beim Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage bei der Bemessung der Grunderwerbssteuer

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen II R 16/14

DRsp Nr. 2017/9321

Berücksichtigung von Entschädigungszahlungen beim Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage bei der Bemessung der Grunderwerbssteuer

Bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An– und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2014 3 K 528/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.