BFH - Urteil vom 22.11.2012
III R 64/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1009/10

Berücksichtigung von Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes bei der Ermittlung des Einkommens

BFH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen III R 64/11

DRsp Nr. 2013/1507

Berücksichtigung von Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes bei der Ermittlung des Einkommens

1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich ausgeübten Studiums entstehen, nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat einen Sohn (S), der im Juni 2008 seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten erfolgreich abschloss und anschließend im erlernten Beruf arbeitete. Ab September 2008 nahm er ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochschule im Fachbereich Steuerrecht auf. Seitdem arbeitete er 28 Wochenstunden als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei und besuchte an zwei bis drei Terminen je Woche (abends und auch an Samstagen) die Fachhochschule in A bzw. B.