FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2015
2 K 2506/13
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1;

Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 2 K 2506/13

DRsp Nr. 2016/19030

Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung

Zur Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob im Rahmen der Ermittlung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.

Durch Notarvertrag vom 28. Dezember 1995 (Blatt 3-28 Vertragsakten) gründete der Kläger die "X Grundstücksgesellschaft mbH" (nachfolgend kurz X GmbH genannt) mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM und ließ sich von ihr zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellen (Blatt 5 Vertragsakten). Unternehmensgegenstand war der An- und Verkauf sowie die Bebauung von Grundstücken, ferner deren Vermietung sowie die Tätigkeit als Bauträger und Baubetreuung im Wohnungs- und Gewerbebau (Blatt 8 Vertragsakten).