FG Hamburg - Urteil vom 24.10.2019
6 K 35/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a;
Fundstellen:
DStRE 2020, 534

Berücksichtigung von Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung als Werbungskosten; Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung

FG Hamburg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 6 K 35/19

DRsp Nr. 2020/1353

Berücksichtigung von Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung als Werbungskosten; Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung

Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, sind insgesamt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.