BSG - Beschluss vom 05.02.2018
B 10 EG 21/17 B
Normen:
BEEG § 2b Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 1714/17
SG Karlsruhe, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 90/17

Berücksichtigung von Mischeinkünften bei der ElterngeldbemessungVerschiebung des BemessungszeitraumsVorangegangener steuerlicher Veranlagungszeitraum

BSG, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 21/17 B

DRsp Nr. 2018/10874

Berücksichtigung von Mischeinkünften bei der Elterngeldbemessung Verschiebung des Bemessungszeitraums Vorangegangener steuerlicher Veranlagungszeitraum

1. Auch bei einer im Fall des § 2b Abs. 3 S. 2 BEEG beantragten Verschiebung des Bemessungszeitraums ist diese nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes möglich, sondern lediglich auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. 2. Selbst wenn der Elterngeldberechtigte aus seiner selbstständigen Tätigkeit nur geringe oder sogar negative Einkünfte erzielt hat, bleibt es bei der Verschiebung auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I