FG Nürnberg - Urteil vom 11.07.2001
III 225/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 ; HGB § 255 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Berücksichtigung von öffentlichen Zuschüssen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes

FG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen III 225/00

DRsp Nr. 2002/13653

Berücksichtigung von öffentlichen Zuschüssen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes

Investitionszuschüsse der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt im sogen. Dritten Förderungsweg sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes zu kürzen. Dies gilt für den Bereich der Überschusseinkünfte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige durch Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides oder aber auch durch freiwillige Erklärung verpflichtet ist, das errichtete Gebäude für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen zu vermieten oder einem besonderen Personenkreis die Nutzung zu gestatten.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 ; HGB § 255 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger erzielten im Streitjahr gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, u. a. aus der Vermietung der Anwesen A-Straße 39 und 41 in D. In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Vermietungseinkünfte für das Streitjahr 1996 berücksichtigten die Kläger für die beiden Gebäude eine AfA-Bemessungsgrundlage von 729.789 DM für A-Straße 39 und 832.458 DM für A-Straße 41.