Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2023 dahingehend geändert, dass weitere 127,87 € zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen.
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