BFH - Urteil vom 21.08.2012
IX R 21/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3951/07

Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen IX R 21/11

DRsp Nr. 2012/22072

Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Leistet der spätere Vermieter wegen der Zwangsversteigerung des Mietobjekts Schadenersatz, so führt dies nicht zu abziehbaren Werbungskosten im Rahmen der nachfolgenden Vermietung.

Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind gem. § 9 Abs. 1 S. 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und d.h. durch sie veranlasst sind. Daran fehlt es insbesondere, soweit die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die Schadensersatzzahlungen durch die Zwangsversteigerung des Mietobjekts als Veräußerungsvorgang und der damit unmöglich gemachten Gebrauchsüberlassung, d.h. im nicht steuerbaren Bereich geschehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe