FG Köln - Urteil vom 24.11.2010
4 K 3951/07
Normen:
EStG § 9; EStG § 21;

Schadensersatzzahlungen keine Werbungskosten bei VuV

FG Köln, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 4 K 3951/07

DRsp Nr. 2011/14145

Schadensersatzzahlungen keine Werbungskosten bei VuV

Schadensersatzahlungen und Rechts- und Beratungskosten, die mit der Veräußerung eines zuvor vermieteten Grundstücks im Zusammenhang stehen, betreffen die private Vermögensebene und somit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 21;

Tatbestand

Die Klagen der beiden Kläger wurden unabhängig voneinander erhoben und waren zunächst unter verschiedenen Aktenzeichen anhängig. Da sich beide Klagen gegen denselben Feststellungsbescheid richten (Feststellungsbescheid vom 21.07.2005 für die B & A GbR – GbR –) wurden sie durch Beschluss des Senats vom 12.11.2010 miteinander verbunden. Die Tatsache, dass zunächst zwei getrennte Klagen vorlagen, beruhte darauf, dass das Finanzamt C (FA) die Einspruchsentscheidungen nicht der GbR, sondern den beiden Klägern bekannt gegeben hatte, weil es während des Einspruchsverfahrens erfahren hatte, dass die beiden Kläger zerstritten waren.

Streitig ist, ob es sich bei Schadensersatzzahlungen und damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Rechts- und Beratungskosten und Zinsen) der Kläger um Werbungskosten der GbR handelt.