Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderwerbungskosten im Rahmen eines Ergänzungsbescheids nach Bestandskraft berücksichtigt werden können.
Die Klägerin erzielte als Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gesellschafter und Geschäftsführer waren die Herren A1 und A2. Im Gesamtheitsvermögen der Klägerin befand sich u.a. ein Darlehen bei der Kreissparkasse B. Die Tilgung dieses Darlehens erfolgte über zwei Refinanzierungsdarlehen der Gesellschafter bei der D-Lebensversicherungsanstalt. Die in den Feststellungserklärungen nicht angegebenen Zinsen für diese Refinanzierungsdarlehen wurden in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2000 (vom 5. Oktober 2001), 2001 (vom 7. April 2003) und 2002 (vom 30. September 2003) nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungserklärungen Bezug genommen.
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